§ 43 SEAG. Angaben auf Geschäftsbriefen

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG) vom 22. Dezember 2004
[1. Januar 2007]
1§ 43. Angaben auf Geschäftsbriefen.
(1) 2[1] Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle geschäftsführenden Direktoren und der Vorsitzende des Verwaltungsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. [2] § 80 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(2) § 80 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 29. Dezember 2004: Artt. 1, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.
2. 1. Januar 2007: Artt. 12 Abs. 11 Nr. 2, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.

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