§ 44 SEAG. Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG) vom 22. Dezember 2004
[29. Dezember 2004]
1§ 44. Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis.
(1) Die Vertretungsbefugnis der geschäftsführenden Direktoren kann nicht beschränkt werden.
(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft sind die geschäftsführenden Direktoren verpflichtet, die Anweisungen und Beschränkungen zu beachten, die im Rahmen der für die SE geltenden Vorschriften die Satzung, der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und die Geschäftsordnungen des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren für die Geschäftsführungsbefugnis getroffen haben.
Anmerkungen:
1. 29. Dezember 2004: Artt. 1, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.

Umfeld von § 44 SEAG

§ 43 SEAG. Angaben auf Geschäftsbriefen

§ 44 SEAG. Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis

§ 45 SEAG. Bestellung durch das Gericht