§ 42 SGB XII. Bedarfe
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2013] | [1. Januar 2011] |
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§ 42. Umfang der Leistungen | § 42. Umfang der Leistungen |
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen: | Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen: |
1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, | 1. die sich für die leistungsberechtigte Person nach der Anlage zu § 28 ergebende Regelbedarfsstufe, |
2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, | 2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, |
3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, | 3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, |
4. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels; bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen, | 4. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels; bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen, |
5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1. | 5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1. |
[1. Januar 2011–1. Januar 2013]
1§ 42. Umfang der Leistungen. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:
- 1. die sich für die leistungsberechtigte Person nach der Anlage zu § 28 ergebende Regelbedarfsstufe,
- 2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels,
- 3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
- 4. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels; bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen,
- 5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2011: Artt. 3 Nr. 23, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 2011.