§ 42 SGB XII. Bedarfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2011][23. Juli 2009]
§ 42. Umfang der Leistungen § 42. Umfang der Leistungen
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen: [1] Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:
1. die sich für die leistungsberechtigte Person nach der Anlage zu § 28 ergebende Regelbedarfsstufe, 1. den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 sowie
2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels,
3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, die zusätzliche Leistung für die Schule entsprechend § 28a,
4. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels; bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen, 2. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29, bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu legen,
3. die Mehrbedarfe entsprechend § 30 sowie die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31,
4. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 32 sowie von Vorsorgebeiträgen entsprechend § 33,
5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1. 5. Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34. [2] Kann im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden; § 37 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
[23. Juli 2009–1. Januar 2011]
1§ 42. Umfang der Leistungen. [1] Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:
  • 21. den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 sowie die zusätzliche Leistung für die Schule entsprechend § 28a,
  • 32. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29, bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu legen,
  • 3. die Mehrbedarfe entsprechend § 30 sowie die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31,
  • 44. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 32 sowie von Vorsorgebeiträgen entsprechend § 33,
  • 5. Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34.
5[2] Kann im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden; § 37 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
2. 23. Juli 2009: Artt. 6 Nr. 2, 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009.
3. 7. Dezember 2006: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006.
4. 1. Januar 2009: Artt. 7 Nr. 2, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008.
5. 7. Dezember 2006: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006.