§ 16f SGB II. Freie Förderung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
| [1. Juli 2026] | [1. April 2012] |
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| § 16f. Freie Förderung | § 16f. Freie Förderung |
| (1) [1] Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent der nach § 46 Absatz 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen und die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. [2] Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen. | (1) [1] Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. [2] Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen. |
| (2) [1] Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. [2] Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. [3] Freie Leistungen sind insbesondere vorgesehen für | (2) [1] Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. [2] Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. [3] Die Leistungen der Freien Förderung dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. [4] Ausgenommen hiervon sind Leistungen für |
| 1. Langzeitarbeitslose, | 1. Langzeitarbeitslose und |
| 2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert sind und | 2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, |
| 3. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, bei denen im Beratungsgespräch Bedarfe an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe festgestellt wurden, | |
| bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. [4] Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. [5] Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. [6] Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. | bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. [5] Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. [6] Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. [7] Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. |
[1. April 2012–1. Juli 2026]
1§ 16f. Freie Förderung.
(1) 2[1] Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. [2] Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.
(2) 3[1] Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. 4[2] Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. 5[3] Die Leistungen der Freien Förderung dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. 6[4] Ausgenommen hiervon sind Leistungen für
- 1. Langzeitarbeitslose und
- 2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 2 Nr. 8, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008.
- 2. 1. April 2012: Artt. 5 Nr. 8 Buchst. a, 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011.
- 3. 1. April 2012: Artt. 5 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011.
- 4. 1. April 2012: Artt. 5 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011.
- 5. 1. April 2012: Artt. 5 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011.
- 6. 1. April 2012: Artt. 5 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. dd, 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011.
- 7. 1. April 2012: Artt. 5 Nr. 8 Buchst. b Doppelbucht. ee, 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011.
- 8. 1. April 2012: Artt. 5 Nr. 8 Buchst. b Doppelbucht. ee, 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011.
- 9. 1. April 2012: Artt. 5 Nr. 8 Buchst. b Doppelbucht. ee, Doppelbuchst. ff, 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011.