§ 31b SGB II. Beginn und Dauer der Minderung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Juli 2026]
1§ 31b. Beginn und Dauer der Minderung.
(1) [1] Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. [2] In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. 2[3] Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
3(2) 4[1] Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. 5[2] In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.
6(3) [1] In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung nach Ablauf eines Minderungszeitraums von einem Monat aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. [2] Absatz 1 Satz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 31, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 2. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
- 3. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. b, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
- 4. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.
- 5. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.
- 6. 23. April 2026: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. b, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. April 2026.
- 7. 28. März 2024: Artt. 5 Nr. 5 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. März 2024.