§ 32 SGB II. Meldeversäumnisse
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Juli 2026]
1§ 32. Meldeversäumnisse.
(1) 2[1] Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wiederholt nicht nach, mindert sich das Grundsicherungsgeld jeweils um 30 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. [2] Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
3(2) 4[1] § 31 a Absatz 2 bis 5 und § 31 b Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. [2] Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.
5(3) [1] Eine Minderung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt nicht in den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 1. [2] In den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 5 ist der Regelbedarf in der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 geminderten Höhe zu erbringen.
6(4) [1] Liegen zum Zeitpunkt des ersten Meldeversäumnisses nach Absatz 1 Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor, die einer Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann das Jobcenter erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin verpflichten. [2] § 59 und § 309 des Dritten Buches bleiben unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 31, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 2. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.
- 3. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 35 Buchst. b, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
- 4. 28. März 2024: Artt. 5 Nr. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. März 2024.
- 5. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.
- 6. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.