§ 36a SGB II. Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. August 2006–1. April 2011]
1§ 36a. Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus. Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 32, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.