§ 36a SGB II. Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. August 2006] | [1. September 2005] |
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§ 36a. Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus | § 36a. Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus |
Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten. | Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts in ein Frauenhaus, ist der kommunale Träger der Leistungen nach diesem Buch am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem nach § 36 Satz 2 zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus zu erstatten. |
[1. September 2005–1. August 2006]
1§ 36a. Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus. Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts in ein Frauenhaus, ist der kommunale Träger der Leistungen nach diesem Buch am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem nach § 36 Satz 2 zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus zu erstatten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2005: Artt. 1 Nr. 4a, 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. August 2005.