§ 39 SGB II. Sofortige Vollziehbarkeit
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2009] | [1. Januar 2005] |
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§ 39. Sofortige Vollziehbarkeit | § 39. Sofortige Vollziehbarkeit |
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, | Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der |
1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt, | 1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet oder |
2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt, | 2. den Übergang eines Anspruchs bewirkt, |
3. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung oder | |
4. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird, | |
haben keine aufschiebende Wirkung. | haben keine aufschiebende Wirkung. |
[1. Januar 2005–1. Januar 2009]
1§ 39. Sofortige Vollziehbarkeit. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der
- 1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet oder
- 2. den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.