§ 41 SGB II. Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Juli 2019]
1§ 41. Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum.
(1) [1] Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. [2] Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. [3] Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.
(2) [1] Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. [2] Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
(3) [1] Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). [2] Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen
  • 1. über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
  • 2. die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
[3] Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. 2[4] Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.
Anmerkungen:
1. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 35, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
2. 1. Juli 2019: Artt. 3 Nr. 7, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. April 2019.

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