§ 41 SGB II. Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Juli 2019]
1§ 41. Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum.
(1) [1] Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. [2] Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. [3] Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.
(2) [1] Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. [2] Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
(3) [1] Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). [2] Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen
- 1. über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
- 2. die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 35, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 2. 1. Juli 2019: Artt. 3 Nr. 7, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. April 2019.