§ 44k SGB II. Stellenbewirtschaftung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2023] | [1. April 2011] |
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§ 44k. Stellenbewirtschaftung | § 44k. Stellenbewirtschaftung |
(1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung. | (1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 und 2 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung. |
(2) [1] Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. [2] Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger. | (2) [1] Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. [2] Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger. |
[1. April 2011–1. Januar 2023]
1§ 44k. Stellenbewirtschaftung.
2(1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 und 2 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung.
(2) [1] Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. [2] Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 10, 3 S. 1 des Gesetzes vom 3. August 2010.
- 2. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 41, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.