§ 51b SGB II. Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2023]
1§ 51b. 2Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
3(1) [1] Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Daten. [2] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach Satz 1 zu erhebenden Daten, die zur Nutzung für die in Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich sind, einschließlich des Verfahrens zu deren Weiterentwicklung festzulegen.
4(2) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur die Daten nach Absatz 1 unter Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals, personenbezogene Datensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a.
5(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen und an die Bundesagentur übermittelten Daten dürfen nur - unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten - für folgende Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden:
  • 1. die zukünftige Gewährung von Leistungen nach diesem und dem Dritten Buch an die von den Erhebungen betroffenen Personen,
  • 2. Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung,
  • 63. die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen für die Zwecke nach § 48a Absatz 2 und § 48b Absatz 5 und Controllingberichten durch die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach den §§ 53 bis 55,
  • 4. die Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52,
  • 5. die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch.
7(4) [1] Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den genauen Umfang der nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Informationen, einschließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen für deren Übermittlung. [2] Sie regelt ebenso die zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 25a, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
2. 26. November 2019: Artt. 120 Nr. 6 Buchst. a, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
3. 11. August 2010: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. a, 3 S. 2 des Gesetzes vom 3. August 2010.
4. 11. August 2010: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. a, 3 S. 2 des Gesetzes vom 3. August 2010.
5. 26. November 2019: Artt. 120 Nr. 6 Buchst. b, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
6. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 41, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
7. 11. August 2010: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. b, 3 S. 2 des Gesetzes vom 3. August 2010.

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