§ 55 SGB II. Wirkungsforschung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. April 2011] | [11. August 2010] |
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§ 55. Wirkungsforschung | § 55. Wirkungsforschung |
(1) [1] Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten Buches einzubeziehen. [2] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur können in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen. [3] Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden. | (1) [1] Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten Buches einzubeziehen. [2] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur können in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen. [3] Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden. |
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht vergleichend die Wirkung der örtlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Leistungen nach diesem Buch. | (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht vergleichend die Wirkung der örtlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Grundsicherung. |
[11. August 2010–1. April 2011]
1§ 55. Wirkungsforschung.
2(1) [1] Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten Buches einzubeziehen. [2] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur können in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen. [3] Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
- 2. 11. August 2010: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. a, 3 S. 2 des Gesetzes vom 3. August 2010.
- 3. 11. August 2010: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. b, 3 S. 2 des Gesetzes vom 3. August 2010.