§ 55 SGB II. Wirkungsforschung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. August 2006][1. Januar 2005]
§ 55. Wirkungsforschung § 55. Wirkungsforschung
[1] Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten Buches einzubeziehen. [2] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur können in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen. [3] Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden. [1] Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten Buches einzubeziehen. [2] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die Bundesagentur können in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen. [3] Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden.
[1. Januar 2005–1. August 2006]
1§ 55. Wirkungsforschung. [1] Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten Buches einzubeziehen. [2] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die Bundesagentur können in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen. [3] Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.