§ 63 SGB II. Bußgeldvorschriften
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Juli 2026]
1§ 63. Bußgeldvorschriften.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 25. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
- 36. entgegen § 60 Absatz 7 ein Beweismittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 47. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 58. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, Artt. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022, Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.
- 2. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 49 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 3. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 39 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.
- 4. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 39 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.
- 5. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 39 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.
- 6. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 39 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.
- 7. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 39 Buchst. c, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.