§ 63 SGB II. Bußgeldvorschriften
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
| [1. Juli 2026] | [30. Juli 2016] |
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| § 63. Bußgeldvorschriften | § 63. Bußgeldvorschriften |
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
| 1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | 1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, |
| 2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, | 2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, |
| 3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, | 3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, |
| 4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | 4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, |
| 5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, | 5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, |
| 6. entgegen § 60 Absatz 7 ein Beweismittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, | 6. entgegen § 60 Absatz |
| 7. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder | 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder |
| 8. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. | 7. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. |
| (1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 4 bis 8 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz. | (1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz. |
| (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden. | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden. |
[30. Juli 2016–1. Juli 2026]
1§ 63. Bußgeldvorschriften.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 25. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
- 36. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 47. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
- 2. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 49 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 3. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 49 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 4. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 49 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 5. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 49 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 6. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 49 Buchst. c, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.