§ 72 SGB II. Sofortzuschlag

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2023]
1§ 72. Sofortzuschlag.
(1) 2[1] Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. [2] Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
  • 1. nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder
  • 32. nur deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5).
[3] Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.
4(2) [1] Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Bürgergeld oder der Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. [2] Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Bürgergeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung ergibt.
(3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2022: Artt. 1 Nr. 2, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022.
2. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 48 Buchst. a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
3. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 48 Buchst. a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
4. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 48 Buchst. b, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.