§ 72 SGB II. Sofortzuschlag

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2023][1. Juni 2022]
§ 72. Sofortzuschlag § 72. Sofortzuschlag
(1) [1] Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. [2] Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die (1) [1] Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. [2] Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
1. nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder 1. nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder
2. nur deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5). [3] Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht. 2. nur deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5). [3] Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.
(2) [1] Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Bürgergeld oder der Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. [2] Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Bürgergeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung ergibt. (2) [1] Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder der Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. [2] Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung ergibt.
(3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag. (3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.
[1. Juni 2022–1. Januar 2023]
1§ 72. Sofortzuschlag.
(1) [1] Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. [2] Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
  • 1. nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder
  • 2. nur deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5).
[3] Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.
(2) [1] Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder der Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. [2] Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung ergibt.
(3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2022: Artt. 1 Nr. 2, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022.