§ 129 SGB VII. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2013]
1§ 129. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich.
(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig
- 1. für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
-
21a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände
- a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder
- b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen,
- 2. für Haushalte,
- 3. für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt,
- 4. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist,
- 35. für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten,
- 6. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind,
- 7. für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind.
6(4) [1] Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für
- 1. Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe,
- 2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie
- 3. Unternehmen, die Seefahrt betreiben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.
- 3. 11. August 2010: Artt. 3 Nr. 13, 12 S. 1 des Gesetzes vom 5. August 2010.
- 4. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 9b Buchst. b, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
- 5. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 9b Buchst. b, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
- 6. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.