§ 129 SGB VII. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2013][11. August 2010]
§ 129. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich § 129. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig (1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig
1. für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände, 1. für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände 1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände
a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder a) unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder
b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen, b) auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben,
2. für Haushalte, 2. für Haushalte,
3. für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt, 3. für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt,
4. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist, 4. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist,
5. für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten, 5. für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten,
6. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind, 6. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind,
7. für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind. 7. für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind.
(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
(4) [1] Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für (4) Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 1a gelten nicht für
1. Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe, 1. Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe,
2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie 2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke,
3. Unternehmen, die Seefahrt 3. Unternehmen, die Seefahrt betreiben,
betreiben. [2] Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 genannten Art. 4. landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Abs. 1 Nr.1, 4 und 5 genannten Art.
[11. August 2010–1. Januar 2013]
1§ 129. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich.
(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig
  • 1. für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • 21a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände
    • a) unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder
    • b) auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben,
  • 2. für Haushalte,
  • 3. für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt,
  • 4. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist,
  • 35. für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten,
  • 6. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind,
  • 7. für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind.
4(2) (weggefallen)
5(3) (weggefallen)
6(4) Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 1a gelten nicht für
  • 1. Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe,
  • 2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke,
  • 3. Unternehmen, die Seefahrt betreiben,
  • 4. landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Abs. 1 Nr.1, 4 und 5 genannten Art.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 9b Buchst. a, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
3. 11. August 2010: Artt. 3 Nr. 13, 12 S. 1 des Gesetzes vom 5. August 2010.
4. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 9b Buchst. b, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
5. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 9b Buchst. b, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
6. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 9b Buchst. c, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.