§ 50 SGB VII. Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2018]
1§ 50. Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes. Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 66 bis 71 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2018: Artt. 8 Nr. 8, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.