§ 50 SGB VII. Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 1998–1. Juli 2001]
1§ 50. Beginn und Ende des Übergangsgeldes.
(1) Übergangsgeld wird für die Dauer der berufsfördernden Leistungen erbracht.
2(2) Übergangsgeld wird weitergezahlt
- 1. bis zu sechs Wochen in dem Zeitraum, in dem Versicherte die berufsfördemden Leistungen aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht mehr in Anspruch nehmen können, und keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld haben, längstens jedoch bis zum Tage der Beendigung der Leistung,
- 2. bis zu drei Monaten in dem Zeitraum, in dem Versicherte im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung arbeitslos sind, wenn sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können und keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld haben; der Zeitraum von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die die Versicherten im Anschluß an die berufsfördernde Leistung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 1. Januar 1998: Artt. 7 Nr. 5, 83 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997.