§ 103 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1975] | [1. Januar 1954] |
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§ 103 | § 103 |
[1] Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. [2] Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. | [1] Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. [2] Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. |
[1. Januar 1954–1. Januar 1975]
1§ 103. [1] Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. [2] Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.