§ 11 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2024]
1§ 11.
2(1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuss auf Lebenszeit ernannt.
(2) 3[1] Der Ausschuss ist von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu errichten. 4[2] Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören.
6(4) Bei dem Sozialgericht und bei dem Landessozialgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Januar 2012: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. a, 23 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
- 3. 1. Januar 2012: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. a, 23 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
- 4. 1. Januar 2024: Artt. 16 Nr. 3, 60 Abs. 7 des Zweiten Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
- 5. 1. Juli 1962: §§ 90 Nr. 2, 126 S. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961.
- 6. 1. Januar 2012: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. b, 23 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2011.