§ 11 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. August 1986][1. Juli 1962]
§ 11 § 11
(1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuß auf Lebenszeit ernannt. (1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuß auf Lebenszeit ernannt.
(2) [1] Der Ausschuß ist von der zuständigen obersten Landesbehörde zu errichten. [2] Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der mit der Kriegsopferversorgung oder dem Schwerbehindertenrecht vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören. (2) [1] Der Ausschuß ist von der zuständigen obersten Landesbehörde zu errichten. [2] Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören.
(3) Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden. (3) Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.
[1. Juli 1962–1. August 1986]
1§ 11.
(1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuß auf Lebenszeit ernannt.
(2) [1] Der Ausschuß ist von der zuständigen obersten Landesbehörde zu errichten. [2] Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören.
2(3) Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1962: §§ 90 Nr. 2, 126 S. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961.

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