§ 12 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Januar 1954]
§ 12 § 12
(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. (1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Sozialrichtern als Beisitzern tätig.
(2) [1] In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. [2] Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein. (2) [1] In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung gehört je ein Sozialrichter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. [2] Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die Sozialrichter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.
(3) [1] In den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Kassenärzte (Kassenzahnärzte) mit. [2] In Angelegenheiten der Kassenärzte (Kassenzahnärzte) wirken als ehrenamtliche Richter nur Kassenärzte (Kassenzahnärzte) mit. (3) [1] In den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts wirken je ein Sozialrichter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Kassenärzte (Kassenzahnärzte) mit. [2] In Angelegenheiten der Kassenärzte (Kassenzahnärzte) wirken als Sozialrichter nur Kassenärzte (Kassenzahnärzte) mit.
(4) In der Kammer für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen und der Versorgungsberechtigten mit; dabei sind Hinterbliebene in angemessener Zahl zu beteiligen. (4) In der Kammer für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung wirken je ein Sozialrichter aus dem Kreis der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen und der Versorgungsberechtigten mit; dabei sind Hinterbliebene in angemessener Zahl zu beteiligen.
[1. Januar 1954–1. Oktober 1972]
1§ 12.
(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Sozialrichtern als Beisitzern tätig.
(2) [1] In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung gehört je ein Sozialrichter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. [2] Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die Sozialrichter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.
(3) [1] In den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts wirken je ein Sozialrichter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Kassenärzte (Kassenzahnärzte) mit. [2] In Angelegenheiten der Kassenärzte (Kassenzahnärzte) wirken als Sozialrichter nur Kassenärzte (Kassenzahnärzte) mit.
(4) In der Kammer für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung wirken je ein Sozialrichter aus dem Kreis der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen und der Versorgungsberechtigten mit; dabei sind Hinterbliebene in angemessener Zahl zu beteiligen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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