§ 12 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 2001][1. Januar 1999]
§ 12 § 12
(1) [1] Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. [2] Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. (1) [1] Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. [2] Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(2) [1] In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. [2] Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein. (2) [1] In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. [2] Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.
(3) [1] In den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten mit. [2] In Angelegenheiten der Kassenärzte (Kassenzahnärzte) wirken als ehrenamtliche Richter nur Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten mit. (3) [1] In den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten mit. [2] In Angelegenheiten der Kassenärzte (Kassenzahnärzte) wirken als ehrenamtliche Richter nur Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten mit.
(4) In den Kammern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit der Kriegsopferversorgung oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten und der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit; dabei sind Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl zu beteiligen. (4) In den Kammern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit der Kriegsopferversorgung oder dem Schwerbehindertenrecht vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten und der Behinderten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes mit; dabei sind Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl zu beteiligen.
[1. Januar 1999–1. Juli 2001]
1§ 12.
2(1) [1] Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. [2] Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(2) 3[1] In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. 4[2] Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.
5(3) [1] In den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten mit. [2] In Angelegenheiten der Kassenärzte (Kassenzahnärzte) wirken als ehrenamtliche Richter nur Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten mit.
6(4) In den Kammern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit der Kriegsopferversorgung oder dem Schwerbehindertenrecht vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten und der Behinderten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes mit; dabei sind Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl zu beteiligen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 1 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
3. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 4, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
4. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 5, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
5. 1. Januar 1999: Artt. 12 Nr. 2, 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
6. 1. August 1986: Artt. 5 Nr. 2, 10 S. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1986.

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