§ 132 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[19. Juli 2024][1. Januar 1975]
§ 132 § 132
(1) [1] Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. [2] Es wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. [3] Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden. [4] Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich. [5] Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. (1) [1] Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. [2] Es wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. [3] Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden. [4] Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
(2) [1] Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. [2] Bei der Verkündung soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden, wenn Beteiligte anwesend sind. (2) [1] Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. [2] Bei der Verkündung soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden, wenn Beteiligte anwesend sind.
[1. Januar 1975–19. Juli 2024]
1§ 132.
(1) [1] Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. [2] Es wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. [3] Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden. [4] Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
(2) [1] Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. 2[2] Bei der Verkündung soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden, wenn Beteiligte anwesend sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 12, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974.

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