§ 135 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002] | [1. Januar 1954] |
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§ 135 | § 135 |
Das Urteil ist den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. | Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen; dies soll binnen zwei Wochen nach seiner Verkündung geschehen. |
[1. Januar 1954–2. Januar 2002]
1§ 135. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen; dies soll binnen zwei Wochen nach seiner Verkündung geschehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.