§ 145 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Mai 1974][1. Juli 1958]
§ 145 § 145
In Angelegenheiten der Unfallversicherung ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft In Angelegenheiten der Unfallversicherung ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft
1. Anträge, die wegen Versäumnis der Ausschlußfrist (§ 1546 der Reichsversicherungsordnung) abgelehnt wurden, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 1547 der Reichsversicherungsordnung geltend gemacht werden, 1. Anträge, die wegen Versäumnis der Ausschlußfrist (§ 1546 der Reichsversicherungsordnung) abgelehnt wurden, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 1547 der Reichsversicherungsordnung geltend gemacht werden,
2. Beginn oder Ende der Rente oder nur Rente für bereits abgelaufene Zeiträume, 2. Beginn oder Ende der Rente oder nur Rente für bereits abgelaufene Zeiträume,
3. vorläufige Renten (§ 1585 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung), 3. vorläufige Renten (§ 1585 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung),
4. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung von Dauerrenten wegen Änderung der Verhältnisse, es sei denn, daß die Schwerbe[hindert]eneigenschaft oder die Gewährung der Rente davon abhängt oder die Änderung durch ein neu hinzugetretenes Leiden verursacht worden ist. 4. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung von Dauerrenten wegen Änderung der Verhältnisse, es sei denn, daß die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Rente davon abhängt oder die Änderung durch ein neu hinzugetretenes Leiden verursacht worden ist.
[1. Juli 1958–1. Mai 1974]
1§ 145. In Angelegenheiten der Unfallversicherung ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft
  • 1. Anträge, die wegen Versäumnis der Ausschlußfrist (§ 1546 der Reichsversicherungsordnung) abgelehnt wurden, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 1547 der Reichsversicherungsordnung geltend gemacht werden,
  • 2. Beginn oder Ende der Rente oder nur Rente für bereits abgelaufene Zeiträume,
  • 3. vorläufige Renten (§ 1585 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung),
  • 4. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung von Dauerrenten wegen Änderung der Verhältnisse, es sei denn, daß die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Rente davon abhängt oder die Änderung durch ein neu hinzugetretenes Leiden verursacht worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: §§ 1 Nr. 5, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1958.

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