§ 154 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2025][1. Januar 2024]
§ 154 § 154
(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt. (1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.
(2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder eines Trägers der Sozialen Entschädigung oder des Trägers der Soldatenentschädigung bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. (2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder eines Trägers der Sozialen Entschädigung bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.
[1. Januar 2024–1. Januar 2025]
1§ 154.
2(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.
3(2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder eines Trägers der Sozialen Entschädigung bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.
Anmerkungen:
1. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
2. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 51, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
3. 1. Januar 2024: Artt. 16 Nr. 19, 60 Abs. 7 des Zweiten Gesetzes vom 12. Dezember 2019.

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