§ 154 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002] | [1. März 1993] |
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§ 154 | § 154 |
(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt. | (1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben in den Fällen des § 97 Abs. 1 und bei der Rückforderung von Beiträgen aufschiebende Wirkung. |
(2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. | (2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. |
[1. März 1993–2. Januar 2002]
1§ 154.
(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben in den Fällen des § 97 Abs. 1 und bei der Rückforderung von Beiträgen aufschiebende Wirkung.
(2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.