§ 158 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. April 2005][1. März 1993]
§ 158 § 158
[1] Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. [2] Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. [3] Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. [4] Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren. [1] Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. [2] Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. [3] Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. [4] Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
[1. März 1993–1. April 2005]
1§ 158. [1] Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. [2] Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. [3] Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. [4] Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
Anmerkungen:
1. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 9, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.

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