§ 158 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1954–1. März 1993]
1§ 158.
(1) Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen.
(2) [1] Der Vorsitzende des Senats kann die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Vorbescheid als unzulässig verwerfen, wenn er mit dem Berichterstatter darüber einig ist, daß die Berufung unzulässig oder verspätet eingelegt ist. [2] Soll die Berufung als verspätet verworfen werden, so ist dem Berufungskläger vorher unter Mitteilung des Sachverhalts Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Für den Vorbescheid gilt § 105 Abs. 2.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

Umfeld von § 158 SGG

§ 157a SGG

§ 158 SGG

§ 159 SGG