§ 17 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[15. Dezember 2004]
1§ 17.
2(1) [1] Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen,
- 1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
- 2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
- 33. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
4(2) 5[1] Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein. [2] Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4.
6(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen[,] der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.
7(4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Januar 1999: Artt. 26 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 3. 1. Januar 1999: Artt. 26 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 4. 23. Dezember 1995: Artt. 4 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995.
- 5. 1. Januar 2004: Artt. 42, 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003.
- 6. 15. Dezember 2004: Artt. 1 Nr. 6a, 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
- 7. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 10, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
- 8. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 1, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974.