§ 185 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. März 1993] | [1. Juli 1958] |
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§ 185 | § 185 |
Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, […] Beschluß oder durch Urteil erledigt ist. | Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Vorbescheid, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist. |
[1. Juli 1958–1. März 1993]
1§ 185. Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Vorbescheid, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: §§ 1 Nr. 10, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1958.