§ 185 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1958] | [1. Januar 1954] |
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§ 185 | § 185 |
Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Vorbescheid, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist. | Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Vorbescheid oder durch Urteil erledigt ist. |
[1. Januar 1954–1. Juli 1958]
1§ 185. Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Vorbescheid oder durch Urteil erledigt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.