§ 189 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002]
1§ 189.
(1) [1] Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. 2[2] Die Mitteilung eines Auszuges aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.
(2) [1] Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. [2] Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 64, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.

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