§ 38 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1958] | [1. Januar 1954] |
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§ 38 | § 38 |
(1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel. | (1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel. |
(2) [1] Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten, weiteren Bundesrichtern und den Bundessozialrichtern. [2] Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. [3] Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. [4] Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit [und Sozialordnung]. | (2) [1] Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten, weiteren Bundesrichtern und den Bundessozialrichtern. [2] Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. [3] Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. [4] Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit. |
(3) [1] Der Bundesminister für Arbeit [und Sozialordnung] führt die allgemeine Dienstaufsicht über das Bundessozialgericht. [2] Er kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen. | (3) [1] Der Bundesminister für Arbeit führt die allgemeine Dienstaufsicht über das Bundessozialgericht. [2] Er kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen. |
[1. Januar 1954–1. Juli 1958]
1§ 38.
(1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel.
(2) [1] Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten, weiteren Bundesrichtern und den Bundessozialrichtern. [2] Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. [3] Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. [4] Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit.
(3) [1] Der Bundesminister für Arbeit führt die allgemeine Dienstaufsicht über das Bundessozialgericht. [2] Er kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.