§ 45 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[8. November 2006] | [28. November 2003] |
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§ 45 | § 45 |
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden ehrenamtlichen Richter. | (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden ehrenamtlichen Richter. |
(2) [1] Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von fünf Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. [2] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen. [3] § 13 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festlegen kann. | (2) [1] Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von fünf Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. [2] Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen. [3] § 13 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festlegen kann. |
(3) [1] Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [2] Erneute Berufung ist zulässig. | (3) [1] Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [2] Erneute Berufung ist zulässig. |
[28. November 2003–8. November 2006]
1§ 45.
2(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden ehrenamtlichen Richter.
3(2) [1] Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von fünf Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. [2] Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen. [3] § 13 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festlegen kann.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 28. November 2003: Artt. 65, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.
- 3. 28. November 2003: Artt. 65, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.
- 4. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 21, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.