§ 45 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002] | [21. März 1975] |
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§ 45 | § 45 |
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden ehrenamtlichen Richter. | (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden ehrenamtlichen Richter. |
(2) [1] Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von fünf Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. [2] Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen. [3] § 13 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festlegen kann. | (2) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von vier Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. |
(3) [1] Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [2] Erneute Berufung ist zulässig. | (3) [1] Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. [2] Erneute Berufung ist zulässig. |
[21. März 1975–2. Januar 2002]
1§ 45.
2(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden ehrenamtlichen Richter.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 21. März 1975: Artt. 39, 58 des Gesetzes vom 18. März 1975.
- 3. 21. März 1975: Artt. 39, 58 des Gesetzes vom 18. März 1975.
- 4. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 21, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.