§ 71 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 2008] | [2. Januar 2002] |
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§ 71 | § 71 |
(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. | (1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. |
(2) [1] Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. [2] Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. | (2) [1] Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. [2] Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. |
(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände. | (3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte. |
(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende. | (4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende. |
(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder durch die Stelle, der dessen Aufgaben übertragen worden sind, vertreten. | (5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder durch die Stelle, der dessen Aufgaben übertragen worden sind, vertreten. |
(6) [Die] §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. | (6) [Die] §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. |
[2. Januar 2002–1. Juli 2008]
1§ 71.
(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.
(2) 2[1] Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. [2] Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Januar 1976: Art. II §§ 16, 23 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975.
- 3. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
- 4. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
- 5. 1. Januar 1975: Artt. IV Nr. 2, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974, Bekanntmachung vom 23. September 1975.