§ 104b StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 104b.
2(1) Im Falle des § 102 gilt § 92a entsprechend mit der Maßgabe, daß neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt werden kann.
(2) [1] In den Fällen der §§ 103 und 104 ist die Vorschrift des § 200 über die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung entsprechend anzuwenden, wenn die Tat öffentlich oder in einer Versammlung begangen worden ist. [2] An die Stelle des Beleidigten tritt der Staatsanwalt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 12, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 35, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.