§ 104b StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970] | [1. August 1968] |
---|---|
§ 104b | § 104b |
(1) Im Falle des § 102 gilt § 92a entsprechend mit der Maßgabe, daß neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt werden kann. | (1) Im Falle des § 102 gilt § 92a entsprechend mit der Maßgabe, daß neben den Strafen auf Geldstrafe erkannt werden kann. |
(2) [1] In den Fällen der §§ 103 und 104 ist die Vorschrift des § 200 über die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung entsprechend anzuwenden, wenn die Tat öffentlich oder in einer Versammlung begangen worden ist. [2] An die Stelle des Beleidigten tritt der Staatsanwalt. | (2) [1] In den Fällen der §§ 103 und 104 ist die Vorschrift des § 200 über die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung entsprechend anzuwenden, wenn die Tat öffentlich oder in einer Versammlung begangen worden ist. [2] An die Stelle des Beleidigten tritt der Staatsanwalt. |
[1. August 1968–1. April 1970]
1§ 104b.
2(1) Im Falle des § 102 gilt § 92a entsprechend mit der Maßgabe, daß neben den Strafen auf Geldstrafe erkannt werden kann.
(2) [1] In den Fällen der §§ 103 und 104 ist die Vorschrift des § 200 über die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung entsprechend anzuwenden, wenn die Tat öffentlich oder in einer Versammlung begangen worden ist. [2] An die Stelle des Beleidigten tritt der Staatsanwalt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 12, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 5, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.