§ 114 StGB. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[30. Mai 2017]
1§ 114. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte.
(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.
Anmerkungen:
1. 30. Mai 2017: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.