§ 114 StGB. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953] | [5. Juli 1912] |
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§ 114 | § 114 |
(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. | (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu zweitausend Mark ein. | (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu zweitausend Mark ein. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. |
[5. Juli 1912–1. Oktober 1953]
1§ 114.
(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
- 2. 5. Juli 1912: Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 19. Juni 1912, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.