§ 142 StGB. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975] | [1. September 1969] |
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§ 142. Verkehrsunfallflucht | § 142 |
(1) Wer sich nach einem Verkehrsunfall der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall durch Flucht entzieht, obwohl nach den Umständen in Frage kommt, daß sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (1) Wer sich nach einem Verkehrsunfall der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall vorsätzlich durch Flucht entzieht, obwohl nach den Umständen in Frage kommt, daß sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten. | (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten. |
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 142.
2(1) Wer sich nach einem Verkehrsunfall der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall vorsätzlich durch Flucht entzieht, obwohl nach den Umständen in Frage kommt, daß sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 24, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 6, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
- 3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.