§ 142 StGB. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. September 1935]
1§ 142.
(1) Wer sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder durch einen Andren untauglich machen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter einem Jahre bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
(2) Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher einen Anderen auf dessen Verlangen zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.